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Apotheke

Die eigene Apotheke: Wie man in Österreich eine Konzession bekommt – und warum fünf Jahre und 5.500 Personen darüber entscheiden

Anna-Maria Inzinger
02. Juli 2026 · 4 Min. Lesezeit
Die eigene Apotheke: Wie man in Österreich eine Konzession bekommt – und warum fünf Jahre und 5.500 Personen darüber entscheiden

Zwischen dem Apothekerdiplom und der eigenen Offizin liegen in Österreich zwei Zahlen, die sich nicht verhandeln lassen: fünf Jahre und 5.500 Personen. Die erste betrifft Sie. Die zweite die Nachbarschaft. Wer den Schritt in die Selbstständigkeit plant, sollte beide früh kennen – denn an ihnen scheitern die meisten Anträge.

Angestellt in der Apotheke zu arbeiten und eine Apotheke zu besitzen sind in Österreich zwei verschiedene Berufe. Für das eine reicht die Berufsberechtigung nach dem Aspirantenjahr. Für das andere braucht es eine Konzession – die behördliche Erlaubnis, eine bestimmte öffentliche Apotheke an einem bestimmten Ort zu betreiben. Vergeben wird sie nach dem Apothekengesetz, und der Weg dorthin ist streng geregelt.

Die persönlichen Voraussetzungen

Was Sie mitbringen müssen, listet § 3 des Apothekengesetzes auf. Neben der Staatsbürgerschaft eines EWR-Landes und der allgemeinen Berufsberechtigung als Apotheker:in steht dort die entscheidende Hürde: die Leitungsberechtigung. Sie entsteht erst durch eine fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke. In der Branche heißt das schlicht das Quinquennium.

Fünf Jahre. Das ist keine Formalie, sondern der Kern der ganzen Sache. Das Aspirantenjahr zählt dabei nicht mit – gerechnet wird erst ab der Berufsberechtigung. Dazu kommen die üblichen Nachweise: volle Handlungsfähigkeit, Verlässlichkeit, gesundheitliche Eignung per amtsärztlichem Zeugnis und ausreichende Deutschkenntnisse. Wer länger als drei Jahre gar nicht im Beruf war oder das 65. Lebensjahr erreicht hat, stößt auf zusätzliche Einschränkungen.

Die Bedarfsprüfung: hier entscheidet die Nachbarschaft

Angenommen, Sie erfüllen alles. Dann beginnt der eigentlich harte Teil. Österreich vergibt Apothekenkonzessionen nicht nach dem Prinzip "wer zuerst kommt", sondern nach Bedarf. § 10 des Apothekengesetzes nennt zwei Gründe, aus denen ein Antrag für eine neu zu errichtende Apotheke abgewiesen wird:

  • Die Entfernung zwischen Ihrem geplanten Standort und der nächsten bestehenden öffentlichen Apotheke beträgt weniger als 500 Meter.
  • Durch Ihre Neugründung würde das Versorgungspotenzial einer umliegenden bestehenden Apotheke auf weniger als 5.500 zu versorgende Personen sinken.

Die 5.500 sind also nicht Ihre Zahl – es sind die Menschen, die den bereits ansässigen Kolleg:innen bleiben müssen. Das Bedarfsgutachten erstellt die Österreichische Apothekerkammer, die Versorgungsgebiete werden elektronisch ermittelt. Es ist der Grund, warum in dicht versorgten Innenstädten kaum neue Konzessionen dazukommen, während am Stadtrand oder im Umland eher etwas geht.

Eine wichtige Lockerung sollten Sie kennen. Der Europäische Gerichtshof kippte 2016 die starre Anwendung der 5.500er-Grenze (Rechtssache Sokoll-Seebacher). Der Gesetzgeber reagierte mit § 10 Abs. 6a, in Kraft seit 7. Dezember 2016: Die Schwelle darf nun unterschritten werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse es im Interesse einer ausreichenden Arzneimittelversorgung erfordern – wobei auch Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken mitgerechnet werden. Starr ist die Zahl seither nicht mehr, aber sie bleibt der Maßstab.

Was das mit Hausapotheken zu tun hat

Apropos Landarzt. Das österreichische Apothekennetz – Ende 2025 mehr als 1.470 öffentliche Apotheken – wird auf dem Land durch ärztliche Hausapotheken ergänzt. Eine Ärztin für Allgemeinmedizin darf eine solche führen, wenn sie einen großen Kassenvertrag hat, in der Gemeinde keine öffentliche Apotheke existiert und ihre Ordination mehr als sechs Straßenkilometer von der nächsten Apotheke entfernt liegt. Wer eine Konzession für genau so eine Gemeinde plant, kollidiert mit diesem System – und umgekehrt.

Verfahren, Behörde, Kosten

Eingereicht wird bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde; in Wien ist das die MA 40. Die Apothekerkammer gibt eine Stellungnahme zur persönlichen Eignung ab und liefert das Bedarfsgutachten. Die reinen Amtskosten sind überschaubar und in Wien öffentlich beziffert: 70 Euro für den Antrag, im Genehmigungsfall 124 Euro Bundesstempelgebühr und 327 Euro Verwaltungsabgabe, dazu die Kundmachung im Amtsblatt. Das ist Kleingeld gegenüber dem, was danach kommt – Einrichtung, Warenlager, Personal.

Und das Einkommen?

Ein selbstständiges Konzessionseinkommen lässt sich nicht seriös in eine Gehaltstabelle pressen; es hängt am Umsatz der Apotheke, an Miete, Personal und Lage. Als Orientierung für die angestellte Leitungsebene davor: In der eigenen Auswertung der aktuell auf pharmakarriere.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 03.07.2026) liegt der Median im Bereich Leitung und Koordination bei 4.285 Euro brutto im Monat, die mittlere Bandbreite reicht von 3.403 bis 5.710 Euro. Der Sprung in die Selbstständigkeit tauscht dieses planbare Gehalt gegen unternehmerisches Risiko – und gegen die Aussicht, nicht mehr nur zu leiten, sondern zu besitzen.

Ein praktischer Hinweis zum Schluss: Klären Sie die Bedarfslage, bevor Sie irgendetwas anderes tun. Ein Standort, der die 500 Meter oder die 5.500 Personen nicht hält, ist juristisch tot – ganz gleich, wie gut Ihr Quinquennium und Ihr Businessplan aussehen. Bei einem konkreten Vorhaben führt der erste Weg zur Apothekerkammer und zu fachkundiger Beratung im Einzelfall.

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Quellen