Der erste Vertrag im Pharmawerk ist oft gar keiner mit dem Pharmawerk. Sie stehen in der Qualitätskontrolle, in der Abfüllung oder im Lager – angestellt sind Sie bei einem Personaldienstleister. Das ist kein schlechter Einstieg, viele bleiben später direkt im Betrieb. Aber es verschiebt ein paar Dinge, die man vor dem ersten Arbeitstag klären sollte.
Überlassung ist in Österreich kein Randphänomen. Statistik Austria zählt für den Erhebungszeitraum 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 149.611 überlassene Arbeitskräfte und 397.086 Überlassungsepisoden; die durchschnittliche Überlassungsdauer lag bei 73 Tagen. Zwei Zahlen, die den Charakter der Sache gut beschreiben: viele Menschen, oft kurze Einsätze. Wer sich auf eine ausgeschriebene Stelle in einem Pharma- oder Chemiebetrieb bewirbt und beim Telefonat plötzlich mit einer Personalfirma spricht, sollte deshalb wissen, wonach zu fragen ist.
Zwei Blätter Papier, bevor Sie das Werksgelände betreten
Beim Überlasser bekommen Sie eine Grundvereinbarung und dazu einen Dienstzettel. Darin steht laut AK Steiermark, welcher Kollektivvertrag für Leiharbeit für Sie gilt, wie Sie nach diesem KV eingestuft sind und wie hoch Ihr Anfangsbezug ist. Das zweite Papier ist die Überlassungsmitteilung, und die kommt vor jedem einzelnen Einsatz. Sie hält fest:
- den Beschäftiger, also den Betrieb, in dem Sie tatsächlich arbeiten
- den dort anzuwendenden Kollektivvertrag und Ihre Einstufung darin
- Normalarbeitszeit und deren Lage sowie die Höhe des Entgelts
- die Art der Arbeit, die voraussichtliche Dauer, Zeitpunkt und Ort der Arbeitsaufnahme
Heben Sie beides auf. Die AK Steiermark warnt in ihrer Broschüre eigens davor, dass ohne diese Unterlagen die monatlichen Abrechnungen nicht geprüft werden können – und beim Dienstzettel, dass Ansprüche sonst nicht erfolgreich geltend gemacht werden können. Wer nach drei Einsätzen in drei Betrieben nachrechnen will, ob Zulagen und Sonderzahlungen stimmen, braucht genau diese Blätter.
Der bessere Kollektivvertrag zählt – und das ist im Pharmabereich relevant
Hier liegt der Punkt, den Berufseinsteiger:innen am häufigsten übersehen. Als Arbeiter:in fallen Sie beim Überlasser unter den Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, als Angestellte:r unter den KV für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung. Sieht aber der Kollektivvertrag im Beschäftigerbetrieb für Ihre Tätigkeit ein höheres Entgelt vor, muss der Überlasser das höhere zahlen. Genau das kann in der pharmazeutischen und chemischen Industrie den Unterschied machen.
Zur Größenordnung des Überlasser-KV: Der KV-Mindestmonatslohn für Arbeiter:innen in der Arbeitskräfteüberlassung beträgt laut WKO seit 1.1.2026 2.326,86 Euro, das entspricht einer Erhöhung von 2,30 Prozent; für ungelernte Arbeitnehmer:innen (Beschäftigungsgruppe A) nennt die WKO 13,90 Euro Mindeststundenlohn, für Techniker:innen (Gruppe F) 24,82 Euro. Zum Vergleich der Marktanker: In der eigenen Auswertung der aktuell auf pharmakarriere.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 09.08.2026) liegt der Median des ausgeschriebenen Mindestgehalts über alle Fachgebiete bei 3.500 Euro brutto im Monat, in der Produktion bei 2.827 Euro, am Standort Kundl bei 3.099 Euro und in Wien bei 3.692 Euro. Wichtig: Das ist das ausgeschriebene Mindestgehalt, nicht das tatsächlich vereinbarte Einstiegsgehalt – und es ist der Boden, nicht das Angebot.
Vier Fragen für das Gespräch mit dem Personaldienstleister
- Welcher Kollektivvertrag gilt im Beschäftigerbetrieb, und in welche Gruppe werde ich dort eingestuft?
- Wie lange ist der Einsatz voraussichtlich geplant – und was passiert danach?
- Werde ich als Arbeiter:in oder als Angestellte:r geführt?
- Wie wird die Zeit bezahlt, in der ich gerade keinem Betrieb überlassen bin?
Die letzte Frage ist keine Spitzfindigkeit. Zur sogenannten Stehzeit hält die AK Steiermark fest: Wenn Sie nicht an ein anderes Unternehmen überlassen sind, muss Ihnen das zustehende Entgelt weiter bezahlt werden. Wer das im Gespräch ruhig anspricht, wirkt nicht misstrauisch, sondern vorbereitet.
Der Weg in die Stammbelegschaft ist ausdrücklich offen
Ein hartnäckiges Gerücht unter Einsteiger:innen lautet, man dürfe nach einem Einsatz nicht direkt beim Pharmaunternehmen anfangen. Das Gegenteil steht in der AK-Broschüre: Der Überlasser darf nicht verbieten, dass Sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschäftigerbetrieb einen neuen Dienstvertrag abschließen. Der Beschäftiger muss Sie sogar über offene Stellen im Unternehmen informieren, und beide Seiten sind verpflichtet, Ihren Zugang zu Aus- und Weiterbildung in ihren Betrieben zu fördern. Beim Zugang zu Sozialleistungen im Beschäftigerbetrieb – die Broschüre nennt etwa Kinderbetreuung, Kantine und Beförderungsmittel – gelten für Sie dieselben Bedingungen wie für die Stammbelegschaft; eine unterschiedliche Behandlung ist nur bei sachlicher Begründung zulässig.
Und ein Punkt, der im GMP-Umfeld praktisch wird, bevor irgendetwas anderes zählt: Vor Beginn des Einsatzes müssen Sie über spezielle Anforderungen – die Broschüre nennt als Beispiel Schwindelfreiheit – und über Gefahren schriftlich informiert werden, ebenso bei einer Änderung der Tätigkeit. Wenn Sie am ersten Tag in den Reinraum oder an eine Anlage mit Gefahrstoffen sollen und niemand hat Ihnen etwas Schriftliches gegeben, ist das kein Formalfehler, den man später nachholt. Fragen Sie danach, bevor Sie die Schleuse betreten.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; für die konkrete Prüfung eines Dienstzettels oder einer Abrechnung sind Arbeiterkammer und Gewerkschaft die richtigen Adressen.
