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Gehaltsverhandlung

3.463 Euro im Inserat: Warum diese Zeile kein Angebot ist, sondern der Boden

Anna-Maria Inzinger
05. August 2026 · 4 Min. Lesezeit
3.463 Euro im Inserat: Warum diese Zeile kein Angebot ist, sondern der Boden

Ganz unten, nach den Benefits, kurz vor dem Bewerbungsbutton: ein Satz mit einer Zahl. „Für diese Position gilt ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von 3.463 Euro brutto, mit Bereitschaft zur Überzahlung." Gelesen wird das oft als Angebot. Es ist das Gegenteil – der niedrigste Betrag, ab dem überhaupt verhandelt wird.

Der Satz steht nicht aus Großzügigkeit dort. Seit der 9. Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes (BGBl. I Nr. 7/2011) müssen Stelleninserate laut Gleichbehandlungsanwaltschaft Informationen über das zu erwartende kollektivvertragliche, gesetzliche oder durch sonstige Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte Mindestentgelt enthalten – und über die allfällige Bereitschaft zur Überzahlung. Anzuführen ist dabei jenes Entgelt, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen dienen soll (§ 9 Abs 2 GlBG).

Mindestgrundlage also. Kein Zielwert, kein Angebot, keine Einschätzung Ihres Werts. Und die Überzahlungsbereitschaft? Die bezieht sich nach der Empfehlung der Gleichbehandlungsanwaltschaft ausschließlich auf die Tatsache, dass überzahlt wird – über die Höhe sagt sie exakt nichts. Wer im Gespräch fragt, wie viel Überzahlung üblich ist, stellt deshalb keine unverschämte Frage. Sondern die einzige, die das Inserat offengelassen hat.

Bandbreite statt Einzelwert? Gleiches Prinzip: Der niedrigere Betrag muss laut Gleichbehandlungsanwaltschaft jedenfalls dem kollektivvertraglichen oder branchenüblichen Mindestentgelt entsprechen. Die Untergrenze ist Pflicht. Die Obergrenze ist eine Aussage des Unternehmens über sich selbst – freiwillig, unverbindlich, gern optimistisch.

Der Median ist der Kollektivvertrag

In unserer eigenen Auswertung der aktuell auf pharmakarriere.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 05.08.2026) nennen 135 von 166 Inseraten einen konkreten Betrag. Median: 3.463 Euro brutto im Monat, mittlere Bandbreite 2.714 bis 4.270 Euro. Und jetzt kommt der Punkt, an dem es unangenehm wird.

Die Gehaltsordnung für Angestellte der chemischen Industrie nennt für die Verwendungsgruppe III im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr 3.463,06 Euro (gültig ab 1.5.2026, veröffentlicht von der WKO). Auf den Euro genau unser Median. Ein großer Teil der Inserate schreibt also schlicht den KV-Wert hin und lässt alles Weitere offen. Wer diese Zahl für ein Angebot hält, verhandelt gegen eine Tabelle statt gegen einen Menschen.

Nach Fachgebiet geht das weit auseinander: Produktion 2.827 Euro Median (22 Stellen), Forschung & Entwicklung 3.076 Euro (11), Regulatory Affairs & Compliance 3.822 Euro (10), Leitung & Koordination 4.785 Euro (21). Zum Einordnen: Die Einstiegsstufe der Verwendungsgruppe IV liegt ab 1.5.2026 bei 4.355,55 Euro, jene der Gruppe II bei 2.853,90 Euro.

Ein Detail noch, das sich zu kennen lohnt. Bei Logistik & Einkauf liegt der Median in unseren Daten bei 2.258 Euro (18 Stellen) – unter der niedrigsten Einstiegsstufe der Chemie-Gehaltsordnung. Kein Tippfehler im Inserat. Eher ein Signal, dass dort ein anderer Kollektivvertrag greifen dürfte; Lagerlogistik in einem Handelsbetrieb ist eben nicht chemische Industrie. Die erste Frage im Gespräch lautet deshalb nicht „Wie viel?", sondern: Welcher Kollektivvertrag steht in meinem Dienstvertrag?

Danach wird gerechnet, und zwar bevor Sie irgendeine Zahl nennen. Legen Sie den Inseratsbetrag neben die Gehaltstabelle jenes KV, der für den Betrieb gilt – deckt sich beides, ist die Zahl reiner Boden, und Spielraum ist wahrscheinlich. Klären Sie die Rechenbasis: Monatsbrutto oder Jahresbrutto, Vollzeit oder Teilzeit, wie viele Sonderzahlungen der jeweilige KV vorsieht. Ohne diese drei Angaben vergleichen Sie Zahlen, die nichts miteinander zu tun haben.

Dann Ihre Vorleistung. Pflichtpraktikum im QC-Labor, Masterarbeit im Betrieb, Ferialarbeit in der Abfüllung: Ob und wie solche Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden, regelt der jeweilige Kollektivvertrag. Fragen Sie ausdrücklich danach, statt darauf zu hoffen. Und dann nennen Sie eine Zahl, keine Spanne. Wer „zwischen 3.500 und 3.900" sagt, hat 3.500 gesagt.

Konkret klingt das etwa so: „Im Inserat steht 3.463 Euro als kollektivvertragliches Mindestgehalt. Ich habe während des Masterstudiums neun Monate im QC-Labor gearbeitet, HPLC und Karl-Fischer-Titration selbstständig gefahren und die Rohdaten nach der dortigen Dokumentationspraxis geführt. Für den Einstieg orientiere ich mich an 3.700 Euro brutto. In welche Verwendungsgruppe ist die Stelle eingestuft?"

Die letzte Frage ist die wertvollste des ganzen Gesprächs. Sie schiebt es von „Was wollen Sie?" zu „Wo steht diese Stelle im System?" – und dort gibt es nachprüfbare Antworten. Kommt keine, wissen Sie auch etwas über den Arbeitgeber.

Bleibt eine Regel, die kaum jemand kennt: Fehlt die Entgeltangabe im Inserat ganz, sind laut Gleichbehandlungsanwaltschaft betroffene Stellenwerber:innen und die Anwaltschaft selbst anzeigeberechtigt; vorgesehen ist beim ersten Verstoß eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, bei einem weiteren eine Geldstrafe bis 360 Euro. Diesen Weg geht so gut wie niemand. Er erklärt aber, warum die Frage nach dem Geld in Österreich kein Tabubruch ist: Die Zahl gehört Ihnen, sie steht für Sie dort. Wie sie im eigenen Vertrag konkret zusammenspielt, klärt im Zweifel die Arbeiterkammer oder eine fachkundige Beratung.

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Quellen

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